Der Vorstand
Der Vorstand besteht unserer Satzung entsprechend aus drei Personen, die Mitglieder unserer Genossenschaft sind. Sie werden vom Aufsichtsrat für eine Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt, wobei ihre Wiederbestellung zulässig ist.
Die Vorstandsmitglieder leiteten die Genossenschaft gemeinsam, unter eigener Verantwortung (§ 27 Abs.1 GenG) und auf der Grundlage des GenG, der gültigen Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes. Unabhängig davon, ob sich der Vorstand, wie in unserer Genossenschaft, aus haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern zusammensetzt, steht er grundsätzlich in der Gesamtverantwortung bezüglich seiner Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis sowie der von ihm vertretenen Geschäftspolitik. Hier werden keine Unterschiede zwischen haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern gemacht.
Jedes einzelne Vorstandsmitglied hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft zu erfüllen und vertrauensvoll mit den übrigen Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsrat zusammen-zuarbeiten.
Im Gegensatz zum Aufsichtsrat, der den Vorstand bei seiner Tätigkeit überwacht, unterstützt und fördert, führt der Vorstand als Exekutive die Geschäfte unserer Genossenschaft.
Unsere Vorstandsmitglieder sind:
Raik Hirsch | Andreas Schindler | Michael Koch |
(hauptamtliches Mitglied) | (nebenamtliches Mitglied) | (nebenamtliches Mitglied) |
Wer bestimmt im Vorstand über die Geschäftspolitik?
Der Vorstand handelt in Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung auf der Grundlage seiner Beschlüsse. Dabei sind bestimmte Entscheidungen aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Regelungen vorher mit dem Aufsichtsrat abzustimmen und zu beschließen.
Ein Beschluss liegt bereits vor, wenn z.B. eine bestimmte Vorgehensweise von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes besprochen und festgelegt wurde. Ein Vorstandsmitglied alleine kann keine Beschlüsse fassen, unabhängig davon, ob es haupt- oder nebenamtlich beschäftigt ist.
In unserer Genossenschaft wird nur beim zeitlichen Umfang der Tätigkeit ein Unterschied zwischen neben- oder hauptamtlicher Beschäftigung im Vorstand gemacht. Ansonsten sind alle Vorstandsmitglieder gleich gestellt in Rechten und auch in Pflichten. Alle Vorstandsmitglieder tragen dieselbe Verantwortung, ob für Beschlüsse, Anordnungen oder für Veröffentlichungen in unserer Mitgliederinformation „Gartenstadt aktuell“.
Wird ein Vorstandsmitglied bei der Beschlussfassung von den beiden Anderen überstimmt, so muss es die getroffenen Entscheidungen trotzdem mittragen und nach außen hin auch vertreten. Es bleibt ihm jedoch die Möglichkeit auf rechtlichem Wege feststellen zu lassen, ob der Beschluss gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und der jeweilige Beschluss somit nichtig ist.
Ist dem nicht so, hat ein Beschluss Bestand und ist für alle bindend.
Haben zwei Vorstandsmitglieder einen Beschluss in Abwesenheit eines Mitgliedes gefasst, so sind sie einerseits gehalten, dieses zu informieren. Andererseits hat aber auch das verhinderte Vorstandsmitglied die Pflicht, sich selbst die nötigen Informationen zu beschaffen bzw. diese einzufordern.
Diese Verfahrensweise läuft nicht nur konform mit der geltenden Geschäftsordnung und dem Genossenschaftsgesetz, sondern entspricht auch dem pluralistischen Wesen unserer Genossenschaft. Der Vorstand ist ein Organ, das grundsätzlich in der Gesamtverantwortung bezüglich seiner Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis sowie der von ihm vertretenden Geschäftspolitik steht.