Mitgliedschaft kündigen
Wie kann ich meine Mitgliedschaft (Geschäftsanteil) kündigen?
Sie können Ihre Mitgliedschaft jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres (Zweijahresfrist) schriftlich kündigen.
Darüber hinaus steht Ihnen ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn sich:
der Gegenstand unserer Genossenschaft wesentlich ändert,
eine Erhöhung des Geschäftsanteils beschlossen wird,
eine Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen eingeführt wird,
die Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen eingeführt wird,
eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre beschlossen wird oder
die Einführung oder Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschlossen wird.
Wann wird mein Geschäftsanteil nach einer Kündigung ausbezahlt?
Die Auszahlung des Geschäftsguthabens erfolgt im Regelfall nach Ablauf der zweijährigen Kündigungsfrist im Folgejahr nach der Beschlussfassung unserer Mitgliederversammlung über die Feststellung der Bilanz.
Darf ich meinen Geschäftsanteil bei Auszug mit meiner noch zu zahlenden Dauernutzungsgebühr oder anderen Forderungen aus dem Dauernutzungsverhältnis verrechnen?
Nein. Der Geschäftsanteil ist nicht dafür gedacht, die Ansprüche der Genossenschaft aus dem Dauernutzungsvertrag abzusichern. Er ist dem Eigenkapital unserer Genossenschaft zuzurechnen und ist im Jahresabschluss auszuweisen. Der Geschäftsanteil dient im Allgemeinen der Sicherung unserer Liquidität.
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