Warum muss der eine Nutzer seine baulichen Veränderungen zurückbauen und ein anderer Nutzer nicht?
In unserer Genossenschaft gibt es unterschiedliche Dauernutzungsverträge (Mietverträge) und Vereinbarungen. Selbst in gleichlautenden Verträgen (Formularverträge) oder Vereinbarungen sind bei dem einen Nutzer bestimmte Passagen im Vertrag gestrichen worden, während dessen diese bei einem anderen mit vereinbart oder ergänzt wurden. Diese Unterschiede sind fast immer das Ergebnis der sich stetig ändernden Rechtslage (z. B. neue Gesetze oder BGH Grundsatzurteile) oder resultieren aus Erfahrungen bei prozessualen Auseinandersetzungen mit einzelnen Nutzern.
Nachvollziehbar dürfte in diesem Zusammenhang sein, dass wir uns an den vertraglichen Regelungen orientieren und deren Umsetzung im Einzelfall genau prüfen, sei es unter rechtlichen oder aber sozialen Aspekten. Denn das Prinzip der Vertragstreue gilt als der wichtigste Grundsatz, sowohl im öffentlichen als auch im Privatrecht. Das Prinzip der Vertragstreue findet zudem im Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB Anwendung, der besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig bzw. unerlaubt handelt.
Zudem vertreten wir die Genossenschaft und sind somit auch verpflichtet die Interessen der Gemeinschaft gegenüber dem Einzelnen zu wahren. Grundlage für unsere Entscheidungen sind die gesetzlichen Regelungen, unsere Satzung und die einzelnen Verträge.
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