Was kann passieren, wenn bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Genossenschaft durchgeführt werden?
Erlangt die Genossenschaft Kenntnis von einer unerlaubten baulichen Veränderung, kann sie das Verhalten des Nutzers abmahnen und den sofortigen Rückbau fordern. Zudem steht der Genossenschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Nutzer der Aufforderung zum Rückbau nach einer erfolgten Abmahnung nicht nachkommt.
Hierbei ist auch nicht wichtig, welchen Umfang die nutzerseitig vorgenommenen Änderungen haben. So bestätigte das Landgericht Berlin die Kündigung einer Mieterin, die eine ungenehmigte Katzenklappe nicht innerhalb einer gesetzten Frist wieder entfernte (Urteil vom 24. September 2004, LG Berlin 63 S 199/04).
Handelt es sich bei der baulichen Veränderung um eine Maßnahme, die aus Sicht der Genossenschaft genehmigungsfähig wäre und kann der Nutzer den Nachweis erbringen, dass die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt wurden, so kann die Genossenschaft auf den Rückbau verzichten und eine nachträgliche Genehmigung erteilen. In diesem Fall kann die Genossenschaft jedoch eine Kaution zur Absicherung der Rückbauverpflichtung verlangen.
Erlangt die Genossenschaft die Kenntnis über eine unerlaubte bauliche Veränderung erst bei Beendigung des Dauernutzungsverhältnisses, ist grundsätzlich zurückzubauen.
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