Darf ich einen Swimmingpool errichten?
Swimmingpools im Garten sind beliebt. Kein Wunder, denn das kühle Wasser ist an heißen Tagen im Sommer schön erfrischend. Dennoch gilt, die Aufstellung eines Swimmingpools bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Genossenschaft. Das hat in erster Linie etwas mit dem Denkmalschutz zu tun.
Die Errichtung fest eingebauter Swimmingpools ist verboten. Erlaubt ist lediglich die Aufstellung eines Swimmingpools, der während der Herbst- und Winterzeit (1. Oktober bis 31. März) abgebaut werden kann und muss. Kreisrunde Poolanlagen dürfen einen Durchmesser von 3,00 m nicht überschreiten. Quadratische oder rechteckige Poolanlagen dürfen die Außenmaße von 2,50 m x 2,50 m nicht überschreiten.
Der Betrieb von Filteranlagen darf zu keiner Lärmbelästigung von Nachbarn führen. Pumpen- bzw. Filteranlagen dürfen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht betrieben werden.
Werden dem Poolwasser Zusätze, wie z. B. Chlortabletten oder Kupfersulfate etc. beigefügt, ist dafür Sorge zu tragen, dass das Poolwasser nicht in das Erdreich gelangt. Unabhängig davon, ob dem Poolwasser Zusätze beigefügt werden oder nicht, darf dieses nur über die Kanalisation oder einen Abwasserentsorger entsorgt werden. Die Versickerung von Poolwasser ist in Berlin (auch außerhalb von Wasserschutzgebieten) nicht gestattet. Die Gartenstadt Staaken liegt zudem zum Teil im Trinkwasserschutzgebiet.
Sollten der Gartenstadt Staaken eG aufgrund von Verstößen gegen diese Regelungen Bußgelder auferlegt werden, so trägt der Nutzer diese.
Die Kosten (Wassergeld) für die Befüllung der Poolanlagen trägt der Nutzer.
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