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Wie lange läuft die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes?

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) enthält keine Regelungen hinsichtlich des Zeitraums der Bestellung, sondern überlässt dies der Satzung oder bei Fehlen einer Satzung der Wahl durch die Mitgliederversammlung (Generalversammlung). Lt. § 24 Sätze 1 bis 3 unserer Satzung werden unsere Aufsichtsratsmitglieder von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Schluss der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.

Kontakt

Wenn Sie Fragen haben, können Sie uns gerne während unserer Öffnungszeiten erreichen.

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