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Wie viele Aufsichtsratsmitglieder muss die Genossenschaft haben?

Lt. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern, wobei die Satzung eine höhere Anzahl oder eine Mindestanzahl festlegen kann. Unser Aufsichtsrat muss gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 unserer Satzung aus drei Mitgliedern bestehen, wobei die Mitgliederversammlung eine höhere Anzahl festlegen kann, die jedoch immer durch drei teilbar sein muss. Aufgrund dieser Regelung und eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung besteht unser Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern.

Kontakt

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