Wie werden Aufsichtsratsmitglieder berufen?
Der Aufsichtsrat wird aus dem Kreis unserer Mitglieder berufen. Die Berufung erfolgt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GenG über entsprechende Wahlen im Rahmen unserer jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung. Wahlvorschläge können grundsätzlich von jedem Mitglied unterbreitet werden. Zudem ist der Aufsichtsrat selbst vorschlagsberechtigt, da dieser im Rahmen seiner Selbstorganisationskompetenz dazu angehalten ist, für eine ausreichende Kompetenz in seinen Reihen zu sorgen.
Kontakt
Wenn Sie Fragen haben, können Sie uns gerne während unserer Öffnungszeiten erreichen.
Telefon: +49 30 3670620